Der 1948 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Bayerdilling e.V.“
Der Sitz des Vereins ist in Rain – Bayerdilling und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und erkennt dessen Satzung an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
a) Zweck des Vereins ist:
• die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesundheitserhaltenden, sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchungen in der Arbeitswelt.
• Der Verein bezweckt weiterhin die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
• Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
• Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
• Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
• Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
c) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet,
• die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
• das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
• die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen,
• den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
c) Die Höhe und die Art des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
e) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist mindestens zwei Wochen vor der Ausschusssitzung der Ausschließungsantrag mit Begründung zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist dem Ausschuss durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
g) Jedes Mitglied des Sportverein Bayerdilling e.V. verpflichtet sich, bei Baumaßnahmen des Sportvereins freiwillige Arbeitsstunden zu verrichten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Beiträge werden mittels Lastschriftverfahren bzw. Abbuchungsauftrages erhoben.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Vereinsorgane
a) Vereinsorgane sind:
• der Vorstand
• der Vereinsausschuss (Beirat)
• die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern.
• 1. Vorsitzenden
• 2. Vorsitzenden
• 3. Vorsitzenden
• Kassier
• Schriftführer
Das Amt des Kassiers und des Schriftführers kann in Personalunion mit dem 2. oder 3. Vorsitzenden ausgeübt werden.
b) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
c) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Wiederwahl
ist möglich.
d) Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
e) Der Vorstand hat ein Kontrollrecht in allen Abteilungen
f) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er darf im übrigen Geschäfte bis zum Betrag von 1.500 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte, jeglicher Art, ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses
oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
§ 8 Ausschuss (Beirat)
a) Der Vereinsausschuss (Beirat) wird auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
b) Er besteht aus:
• den Vorstandmitgliedern
• 3-8 Ausschussmitglieder mit Funktionsverantwortung
c) Der Vereinsausschuss tritt mindestens 2x im Jahr zusammen oder wenn zwei seiner Mitglieder dies beantragen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
d) Er hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Insbesondere ergeben sich die Aufgaben aus den § 2 / 7 / 9 dieser Satzung. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Der Vereinsausschuss hat ferner alle die Aufgaben wahrzunehmen, für die ausdrücklich kein anderes Vereinsorgan bestimmt ist.
e) Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
f) Über die Sitzung und Beschlüsse des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
g) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
§ 9 Vergütungen für Vereinstätigkeit
a) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung, nicht über den Höchstbetrag nach § 3 Nr. 26 und Nr 26a EStG, ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz b) trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
d) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
d) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Gesamtvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
f) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
g) Im Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in den ersten drei Monaten eines jeden Kalenderjahres statt.
b) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegt.
c) Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsprüfberichts des Kassiers, Entlastung des Vorstands,
• Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedbeitrages
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Ausschusses (Beirats) und der Kassenprüfer,
• Änderung der Satzung einschließlich der Gründung neuer Abteilungen,
• Auflösung des Vereins,
• Entscheidung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der örtlichen Presse oder durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung besonders hingewiesen werden.
e) Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen bei der ordentlichen sowie bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 1 Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern zugegangen sein.
f) Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen
Mitglieder. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen 2-köpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenüberprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
g) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen und die Gründung einer neuen Abteilung ist eine ¾ Mehrheit, für die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
h) Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
i) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
j) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
k) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
• der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
• ein Fünftel aller Mitglieder oder drei Mitglieder des Beirates es schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.
l) Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11 Kassenprüfer
a) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren oder länger zwei Kassenprüfer.
b) Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 12 Abteilungen
a) Für die Gründung einer Vereins-Abteilung (Sparte) ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
b) Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem soll mindestens der Abteilungsleiter, der Abteilungskassier sowie der Abteilungsschriftführer angehören, sowie je nach Bedarf weitere Mitglieder der Abteilung. Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
c) Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen.
d) Jede Abteilung regelt die Angelegenheit und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebes selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
e) Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln. Soweit erforderlich obliegt es den Abteilungen Abteilungsbeiträge zu erheben. Die Abteilungsleiter haben eigenes Kassenrecht, die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins.
f) Einmal jährlich hat eine Abteilungsversammlung stattzufinden. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsleiter oder von einem vom Abteilungsleiter bestimmten Vertreter geleitet.
Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für:
• Wahl der Abteilungsleitung
• Entlastung der Abteilungsleitung
• Festsetzung von Abteilungsbeiträgen
• Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats und des Geschäftsbetriebes
g) Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Mitgliederversammlung durch den Beschluss mit einer einfachen Mehrheit erfolgen.
§ 13 Haftung
a) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 750,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
b) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 14 Datenschutz
a) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Vorname, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
b) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
c) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
d) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 15 Vereinsauflösung
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
b) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
c) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtteil Bayerdilling der Stadt Rain am Lech – um es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
d) Vor Beschlussfassung über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 16 Sprachregelung
a) Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 17 Inkrafttreten
a) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.03.2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
b) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Anwesende Mitglieder: 40 Ja-Stimmen: 40 Nein-Stimmen: 0 Enthaltung: 0
Rain – Bayerdilling, den 03.03.2018